{"id":493,"date":"2015-05-07T10:00:36","date_gmt":"2015-05-07T08:00:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.zukunft-lankwitz.de\/?p=493"},"modified":"2015-05-17T16:20:32","modified_gmt":"2015-05-17T14:20:32","slug":"mieter-muessen-laerm-von-kindern-dulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zukunft-lankwitz.de\/?p=493","title":{"rendered":"Mieter m\u00fcssen L\u00e4rm von Kindern dulden"},"content":{"rendered":"<p>Die Welt &#8211; 29.04.15<br \/>\nNorbert Schwaldt<\/p>\n<p><strong>Kinderl\u00e4rm berechtigt nicht zur Mietminderung. Das hat 07der Bundesgerichtshof entschieden. Er pocht auf das Toleranzgebot: Ger\u00e4usche vom Bolzplatz vor der eigenen Terrasse sind kein Mangel.<\/strong><\/p>\n<p>Kinderl\u00e4rm ist kein Schaden und kein Grund zur Mietminderung. Dies gilt besonders seit einer Gesetzes\u00e4nderung von 2011. Klagen ger\u00e4uschempfindlicher Mieter gegen Spielpl\u00e4tze oder Kitas in der Nachbarschaft waren deshalb bislang grunds\u00e4tzlich erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun \u00fcber einen Fall entschieden, der bundesweit unz\u00e4hlige Vermieter befriedigen d\u00fcrfte und die bisherige Rechtsprechung bekr\u00e4ftigt hat. Das Urteil: Ein Bolzplatz ist kein Grund zur Mietminderung. (Az: BGH VIII ZR 197\/14).<\/p>\n<p>In dem Fall ging es um die Frage, ob Vermieter eine Mietminderung von 20 Prozent hinnehmen m\u00fcssen, wenn auf dem Bolzplatz einer Schule in der Nachbarschaft auch nach 18 Uhr noch gespielt und gel\u00e4rmt wird. Die beklagten Mieter wohnten seit 1993 in einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse in Hamburg. Sie k\u00fcrzten die Miete wegen L\u00e4rmbel\u00e4stigung, nachdem sp\u00e4ter \u2013 im Jahr 2010 \u2013 nur 20 Meter von ihrer Terrasse entfernt ein Bolzplatz auf dem Gel\u00e4nde der benachbarten Schule errichtet worden war. Dort sollten Kinder zwar lediglich von Montag bis Freitag bis 18 Uhr kicken d\u00fcrfen. Den Mietern zufolge wurde dort aber auch sp\u00e4ter am Abend sowie am Wochenende Fu\u00dfball gespielt.<\/p>\n<p>Laut einer Vielzahl von Urteilen bis hin zum BGH m\u00fcssen Nachbarn den L\u00e4rm von Kindern jedoch grunds\u00e4tzlich ertragen. Dieses Toleranzgebot, das 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschrieben wurde, soll ein &#8222;klares Signal f\u00fcr eine kinderfreundliche Gesellschaft&#8220; sein. Ger\u00e4usche spielender Kinder seien &#8222;Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung&#8220; und daher grunds\u00e4tzlich zumutbar. Demnach m\u00fcssen Mieter Gerichten zufolge Babygeschrei aus der Nachbarwohnung ebenso hinnehmen wie den L\u00e4rm von einer Kita, einem Kinderspielplatz oder vom Pausenhof einer Grundschule.<\/p>\n<p><strong>BGH verweist Fall an Landgericht zur\u00fcck<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Hamburger Fall m\u00fcssen die Mieter nach Auffassung des Landgerichts, zwar den L\u00e4rm vom Bolzplatz w\u00e4hrend der Schulzeit ertragen, nicht jedoch nach 18 Uhr oder an Wochenenden. Ihre Mietminderung sei deshalb gerechtfertigt. Dies gelte selbst dann, wenn der Vermieter gegen die Schule keinen Rechtsanspruch auf L\u00e4rmminderung haben sollte. Solch ein Risiko gehe allein auf Kosten der Vermieter, betonten die Richter der Vorinstanz.<\/p>\n<p>Das sah der Bundesgerichtshof jedoch anders, der den Fall an das Landgericht zur\u00fcckverwies. Unter anderem m\u00fcsse gekl\u00e4rt werden, ob es sich um Jugendliche oder Kinder handle, die nach 18 Uhr vor der betroffenen Wohnung l\u00e4rmten. Dies hatte das Landgericht nicht untersucht. Die BGH-Richter verwiesen auch darauf, dass der Vermieter mit Blick auf das Toleranzgebot gegen\u00fcber Kindern keine Handhabe h\u00e4tte, gegen L\u00e4rm vorzugehen.<\/p>\n<p>Auch &#8222;neu aufgetretene L\u00e4rmbel\u00e4stigungen&#8220; seien kein Mangel einer Mietwohnung. Dem BGH zufolge reicht das Toleranzgebot gegen\u00fcber Kindern so weit, dass die Hamburger Mieter sich nicht darauf berufen k\u00f6nnen, dass die Regelung erst nach Abschluss ihres Mietvertrags in Kraft getreten und deshalb auf ihre Situation nicht anwendbar sei.<\/p>\n<p><strong>Kinderhilfswerk begr\u00fc\u00dft Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Der Deutsche Mieterbund bezeichnete das Urteil als &#8222;sehr problematisch, weil hier das Mietminderungsrecht ausgehebelt wird&#8220;. Die Entscheidung der Obersten Richter sei ein &#8222;Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung&#8220;, sagte Sprecher Ulrich Ropertz.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmerverband Haus &amp; Grund begr\u00fc\u00dfte die Entscheidung. Sie entspreche dem &#8222;\u00fcblichen Gerechtigkeitsempfinden&#8220;, erkl\u00e4rte Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kai Warnecke. &#8222;Der Vermieter hatte keine Chance, den vermeintlichen Mangel abzustellen, und h\u00e4tte trotzdem daf\u00fcr geradestehen m\u00fcssen.&#8220; Es sei aber Aufgabe der Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Regeln zur Nutzung von Spielpl\u00e4tzen eingehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Deutsche Kinderhilfswerk bewertete die Entscheidung ebenfalls positiv. &#8222;Ansonsten w\u00e4ren hier Klagen gegen Vermieter in Bezug auf L\u00e4rm von Kinderspielpl\u00e4tzen T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet&#8220;, erkl\u00e4rte Bundesgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Holger Hofmann. Das Kinderhilfswerk bem\u00e4ngelte jedoch, dass vor dem zust\u00e4ndigen Landgericht nun noch einmal L\u00e4rmbel\u00e4stigungen durch Jugendliche und junge Erwachsene Thema seien. Ein Urteil, das Jugendl\u00e4rm als &#8222;nicht sozialad\u00e4quat&#8220; einstufe, k\u00f6nnte eine &#8222;fatale Signalwirkung&#8220; haben.<\/p>\n<p><strong>Spielpl\u00e4tze geh\u00f6ren zum Wohnen<\/strong><\/p>\n<p>Kinderl\u00e4rm in der Nachbarschaft ist immer wieder ein Thema vor deutschen Gerichten. Und Bolzpl\u00e4tze erregen oft die Gem\u00fcter. Fu\u00dfballspielen ist eben die Leidenschaft vieler Jugendlicher. Nicht immer w\u00e4hlen sie f\u00fcr ihr Hobby sozialvertr\u00e4gliche Orte. So war es auch in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz. In einer Nebenstra\u00dfe, an einem Wendehammer, nutzten die Nachwuchsfu\u00dfballer einen Trafokasten als Zielobjekt. St\u00e4ndig zielten sie darauf.<\/p>\n<p>Das taten sie auch, nachdem Schilder mit den Aufschrift &#8222;Ballspielen nicht erlaubt&#8220; und &#8222;Kein Bolzplatz&#8220; angebracht worden waren. Ein Nachbar, dessen Grundst\u00fcck nur 19 Meter entfernt war, wurde fortw\u00e4hrend gest\u00f6rt. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 A 10789\/07.OVG), das der Betroffene angerufen hatte, musste die zust\u00e4ndige Verbandsgemeinde in diesem Fall allerdings gegen das unerlaubte Fu\u00dfballspielen einschreiten.<\/p>\n<p>Doch Spielpl\u00e4tze geh\u00f6ren eben zum Wohnen. L\u00e4rm, den diese Einrichtungen mit sich bringen, muss akzeptiert werden, so vor Jahren schon das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster (Az.: 11 A 1288\/95). L\u00e4rm, der von einem angrenzenden Au\u00dfenspielplatz eines Kindergartens ausgeht, m\u00fcssen Anwohner auch dulden. Die Ger\u00e4usche spielender Kinder seien &#8222;Ausdruck von kindlicher Entfaltung und Entwicklung&#8220; und deshalb keine &#8222;sch\u00e4dliche Umwelteinwirkung, sondern grunds\u00e4tzlich zumutbar&#8220;, urteilte das Landgericht Braunschweig (Az.: 2 O 1307\/09).<\/p>\n<p><strong>Lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen<\/strong><\/p>\n<p>Kinderl\u00e4rm rechtfertigt auch keine (fristlose) K\u00fcndigung wegen St\u00f6rung des Hausfriedens. Vermieter und Mitmieter m\u00fcssen L\u00e4rmbeeintr\u00e4chtigungen tolerieren, soweit sie sich als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen, entschied das Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 1 S 21\/01). Ausnahme seien lediglich sensible Wohnbereiche, also beispielsweise ein Krankenhaus oder eine Pflegeanstalt auf dem Nachbargrundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein Ehepaar, das in einem Mehrfamilienhaus unterhalb einer neu eingezogenen Familie mit Kindern wohnt, kann auch nicht verlangen, dass die Kinder auf Knopfdruck zu den Ruhezeiten still zu sein haben. Ein L\u00e4rmprotokoll, aus dem hervorgeht, dass die Kinder in Ruhezeiten ,,L\u00e4rm gemacht haben&#8220;, k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass die Familie zun\u00e4chst eine Mahnung und sp\u00e4ter eine K\u00fcndigung des Mietvertrags erhalte, so ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg ( Az.: 641 C 262\/09).<\/p>\n<p>Zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung einer Wohnung geh\u00f6rt auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb spielen und l\u00e4rmen. Auch lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen, befand das Amtsgericht Oberhausen (Az.: 32 C 608\/00 WM 2001, 464).<\/p>\n<p>Doch wie sieht es mit den Ger\u00e4uschen aus, die von den Spielger\u00e4ten der Kinder ausgehen? Grundst\u00fccksnachbarn st\u00f6rten sich an einer 30 Meter langen Seilbahn auf einem Kinderspielplatz. Die Betroffenen klagten wegen L\u00e4rmbeeintr\u00e4chtigung auf einen Abbau des Ger\u00e4ts oder auf ein Nutzungsverbot. Das Spielger\u00e4t durfte aber bleiben. Es handle sich hier um die v\u00f6llig \u00fcbliche Ausstattung eines Kinderspielplatzes. Gesetzlich sei es eindeutig geregelt, &#8222;dass von Kinderspielpl\u00e4tzen hervorgerufene Ger\u00e4uscheinwirkungen im Regelfall keine sch\u00e4dliche Umwelteinwirkung sind&#8220;. (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 7 B 1.13)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div style=\"padding-bottom:10px; padding-top:5px;\" class=\"hupso-share-buttons\"><!-- Hupso Share Buttons - https:\/\/www.hupso.com\/share\/ --><a class=\"hupso_toolbar\" href=\"https:\/\/www.hupso.com\/share\/\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/static.hupso.com\/share\/buttons\/lang\/de\/share-medium.png\" style=\"border:0px; padding-top: 5px; float:left;\" alt=\"Share Button\"\/><\/a><script type=\"text\/javascript\">var hupso_services_t=new Array(\"Twitter\",\"Facebook\",\"Google Plus\");var hupso_background_t=\"#EAF4FF\";var hupso_border_t=\"#66CCFF\";var hupso_toolbar_size_t=\"medium\";var hupso_image_folder_url = \"\";var hupso_url_t=\"\";var hupso_title_t=\"Mieter%20m%C3%BCssen%20L%C3%A4rm%20von%20Kindern%20dulden\";<\/script><script type=\"text\/javascript\" src=\"https:\/\/static.hupso.com\/share\/js\/share_toolbar.js\"><\/script><!-- Hupso Share Buttons --><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Welt &#8211; 29.04.15 Norbert Schwaldt Kinderl\u00e4rm berechtigt nicht zur Mietminderung. 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